1 Allgemeines

 

Rz. 1

Gewässerschutzbeauftragte sind von Gewässerbenutzern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, zu bestellen (§ 64 Abs. 1 WHG). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch in bestimmten, gesetzlich normierten Sonderfällen die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen (§ 64 Abs. 2 WHG).

Gewässerschutzbeauftragte sind nach den gesetzlichen Vorgaben in § 65 Abs. 1 WHG berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinzuwirken, auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken, die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung aufzuklären. Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Arbeitgeber jährlich nach § 65 Abs. 2 WHG einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Die Regelung des § 66 WHG verweist für den Gewässerschutzbeauftragten im Verhältnis zum Gewässerbenutzer auf die §§ 5558 des BImschG in entsprechender Anwendung. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen identischen Benachteiligungs- und Kündigungsschutz wie der Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 BImschG).[1]

Eine Verweisung oder ausdrückliche Übernahme dieser Regelungen findet sich nicht nur hier, sondern bspw. auch beim Abfallbeauftragten (§ 60 Abs. 3 KrWG) oder beim Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 7 GwG). Auch in anderen Fällen begründet das deutsche Recht bei vergleichbarer Stellung einen besonderen Kündigungsschutz: Zu nennen sind hier bspw. der Datenschutzbeauftragte, der nach § 6 Abs. 4 BDSG und § 38 Abs. 2 BDSG vor Kündigungen geschützt ist, der Gewässerschutzbeauftragte (§ 21f Abs. 2 Satz 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), der Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 Abs. 2 Satz 1, 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes) und der Störfallbeauftragte (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes).

Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Gewässerschutzbeauftragten aus seiner Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Es wird sichergestellt, dass der Beauftragte im Interesse eines optimierten Gewässerschutzes seinen Pflichten nach § 65 WHG unbelastet nachkommen kann und keine dienstrechtlichen Konsequenzen wegen eines Widerspruchs zu wirtschaftlichen Interessen befürchten muss.

[1] Hierzu Einzelheiten bei Stiebert, § 58 BImSchG Rz. 3 ff.

2 Benachteiligungsverbot

 

Rz. 2

Der Gewässerschutzbeauftragte ist durch den Verweis auf § 58 Abs. 1 BImSchG umfassend vor Benachteiligungen geschützt. In Bezug auf das Benachteiligungsverbot bestehen ggü. § 58 Abs. 1 BImSchG keine Besonderheiten, sodass vollständig auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.[1]

Die Abberufung des Gewässerschutzbeauftragten ohne Auswirkungen auf das Grundverhältnis, das heißt ohne Einfluss auf das Arbeitsverhältnis, stellt zudem keine Benachteiligung i. S. d. §§ 66 WHG, 58 Abs. 1 BImSchG dar.

[1] S. Stiebert, § 58 BImSchG Rz. 3 ff.

3 Kündigungsschutz

 

Rz. 3

Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden.[1] Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung ebenso wie beim Abfallbeauftragten nach § 60 Abs. 3 KrWG nur Gewässerschutzbeauftragte, die gleichzeitig auch Arbeitnehmer des Benutzers sind (sog. interner Gewässerschutzbeauftragter). Auch hier zeigt sich mithin – ebenso wie bei der Benachteiligung – die Unterscheidung zwischen Grundverhältnis und dem Sonderverhältnis als Gewässerschutzbeauftragter.

Insofern muss zwischen der arbeitsvertraglichen Beziehung und der Bestellung zum Gewässerschutzbeauftragten differenziert werden. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Allein die Verletzung der Pflichten als Gewässerschutzbeauftragter dürfte aufgrund der Trennung von Amtsstellung und Arbeitsverhältnis grundsätzlich keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen.[2]

Ferner wird die Trennung von Amtsstellung und Arbeitsverhältnis bei der Abberufung des Gewässerschutzbeauftragten (unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) deutlich. Der Schutz der §§ 66 WHG, 58 Abs. 2 BImSchG umfasst nicht die Abberufung[3], sofern diese das Grundverhältnis nicht tangiert.

[1] S. Stiebert, § 58 BImSchG Rz. 6 ff.
[2] So für den Abfallbeauftragten: Bergwitz, NZA 2021, 542.
[3] BeckOK UmweltR/Müggenborg, 69. Ed. 1.1.2024, WHG § 66 Rz. 50.

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