1 Aufgaben des Wahlvorstands
Rz. 1
§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 18 Abs. 3 BetrVG umreißen die Pflichten des Wahlvorstands in groben Zügen; die Konkretisierung erfolgt durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln über die Frage, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, das Arbeitsgericht angerufen werden.
Die abschließende Verpflichtung des Wahlvorstands, den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuladen und diese Sitzung bis zur Bestellung des Wahlleiters durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands zu leiten, findet sich schließlich in § 29 Abs. 1 BetrVG.
Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz enthält eingehende Vorschriften zur Durchführung der Betriebsratswahl.
1.1 Einleitung der Wahl
Rz. 2
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten. Mit der Wahlvorbereitung hat er unmittelbar nach seiner Bestellung zu beginnen. Für die vereinfachte Wahl in 2 Wahlversammlungen enthalten § 30 Abs. 1 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 WO BetrVG eine weitere Konkretisierung dieser Pflicht: Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben bereits in der Wahlversammlung, in der er gewählt wird, zu erlassen.
Rz. 3
Vor Erlass des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand in jedem Fall eine Wählerliste aufzustellen. Er entscheidet vorbehaltlich der arbeitsgerichtlichen Überprüfung über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Arbeitnehmer und nimmt alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in die Wählerliste auf. Finden zeitgleich mit der Betriebsratswahl Sprecherausschusswahlen statt, so hat der Betriebsrat unverzüglich nach der Aufstellung der Wählerliste, spätestens jedoch 2 Wochen vor der Einleitung der Betriebsratswahl das Zuordnungsverfahren des § 18a BetrVG durchzuführen. Nach Feststellung der Wählerliste und Durchführung des Zuordnungsverfahrens muss der Wahlvorstand die Mindestzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit ermitteln, da diese Zahl im Wahlausschreiben anzugeben ist. Schließlich hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl im Sinne der Wahlordnung eingeleitet.
1.2 Durchführung der Wahl
Rz. 4
Die Durchführung der Betriebsratswahl ist die zentrale Aufgabe des Wahlvorstands. Dafür hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Erlass des Wahlausschreibens hat er die Wahlvorschläge entgegenzunehmen, Stimmzettel und Wahlumschläge vorzubereiten und die eigentliche Wahl organisatorisch vorzubereiten. Während der Wahl hat er für Wahlurnen und Wahlräume zu sorgen, die Wahlberechtigung der Wähler zu prüfen und Stimmzettel entgegenzunehmen. Der Wahlvorstand ist schließlich auch für die Einhaltung der Wahlgrundsätze des § 14 Abs. 1 BetrVG – insbesondere das Wahlgeheimnis – verantwortlich.
Stellt der Wahlvorstand einen Fehler im Wahlverfahren fest, der zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt, muss er zunächst versuchen, diesen Fehler zu heilen. Ist ihm das unter Einhaltung der laufenden Fristen nicht möglich, hat er die Wahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
1.3 Feststellung des Wahlergebnisses
Rz. 5
Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand festzustellen, wer gewählt wurde. Dazu hat er die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Ergebnis zu ermitteln und dieses bekanntzugeben; die Öffentlichkeit ist nur gewahrt, wenn vorher Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung im Betrieb öffentlich bekannt gemacht wurden. Die Öffnung der für die Briefwahl verwendeten Freiumschläge muss dagegen nicht ausdrücklich bekannt gemacht werden, da diese nach dem Normwortlaut der genannten Bestimmung erkennbar direkt nach der Stimmabgabe zu öffnen sind.
Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hat der Wahlvorstand eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Schließlich hat der Wahlvorstand die Gewählten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, das Wahlergebnis bekanntzumachen und den Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuladen.
2 Ersetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht
Rz. 6
Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt, dann kann er durch das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzt werden. Diese Konsequenz kann gezogen werden, wenn eine Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorstands Wahlverzögerungen zur Folge hat. Bei geringeren Pflichtverstößen kommt eine einstweilige Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG in Betracht, die den Wahlvorstand zum Handeln verpflichtet. Geht der Wahlvorstand vielmehr weiter und verstößt nicht nur gegen seine Pflichten aus § 18 Abs. 1 BetrVG, sondern legt kollektiv...