1 Allgemeines
Rz. 1
Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitnehmern (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG) und leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Der Sprecherausschuss repräsentiert die leitenden Angestellten, der Betriebsrat alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Jede dieser Gruppen kann nur ihre Vertretung wählen und ist nur in ihrer Vertretung wählbar. Das erfordert die eindeutige Zuordnung eines jeden Mitarbeiters zur Gruppe der leitenden Angestellten oder zu der Gruppe der (sonstigen) Arbeitnehmer. Hierfür ist das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG geschaffen worden.
Rz. 2
Das Zuordnungsverfahren findet nur bei Wahlen zum Betriebsrat und zum Sprecherausschuss Anwendung, wenngleich beide Wahlen nicht zwingend parallel stattfinden müssen . Es findet allerdings auch Anwendung, wenn anstelle des Betriebsrats durch Tarifvertrag nach § 3 BetrVG eine andere Arbeitnehmervertretung gesetzt wurde. Es gilt nicht für Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nach den Mitbestimmungsgesetzen. Das Zuordnungsverfahren findet auch keine Anwendung, wenn nur ein Betriebsrat gewählt wird und ein Sprecherausschuss nicht besteht (oder umgekehrt kein Betriebsrat existiert, aber ein Sprecherausschuss gewählt werden soll). Das Zuordnungsverfahren ist gesetzlich zwingend ausgestaltet. Soweit es Anwendung findet, kann es weder durch Tarifvertrag noch durch Vereinbarung im Betrieb durch ein anderes Zuordnungsverfahren ersetzt werden.
Rz. 3
§ 18a BetrVG unterscheidet zwei verschiedene Fälle:
- Betriebsratswahl und Sprecherausschusswahl finden gleichzeitig statt oder
- es findet nur eine Betriebsratswahl oder nur eine Sprecherausschusswahl statt.
2 Zuordnung bei zeitgleicher Einleitung von Betriebsratswahl und Sprecherausschusswahl
Rz. 4
Die regelmäßigen Wahlen der Sprecherausschüsse und derBetriebsräte finden gleichzeitig statt.
Rz. 5
Für den zeitgleichen Ablauf sorgen die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG.
Wahlen außerhalb der regelmäßigen Zeiträume finden sowohl beim Betriebsrat als auch beim Sprecherausschuss nur ausnahmsweise statt (vgl. § 13 Abs. 2 BetrVG und § 5 Abs. 2 SprAuG). Auch wenn (zufällig) außerordentliche Betriebsratswahlen und Sprecherausschusswahlen zeitgleich einzuleiten sind, ist das Zuordnungsverfahren anzuwenden.
Rz. 6
Die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl sind verpflichtet, nach ihrer Bestellung jeweils die Wahl unverzüglich einzuleiten (§ 18 Abs. 1 BetrVG und § 7 Abs. 4 SprAuG). Als eine der ersten Maßnahmen ist die Wählerliste aufzustellen. Bei der Aufstellung der Wählerliste entscheiden sowohl der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl als auch derjenige für die Sprecherausschusswahl jeweils für sich zunächst, welche Arbeitnehmer oder leitende Angestellte in die Wählerlisten aufgenommen werden. Sie haben dabei die Unterscheidungskriterien des § 5 BetrVG einzuhalten. Nachdem beide Wahlvorstände die Wählerlisten beschlossen haben, gilt das Zuordnungsverfahren, das in drei Stufen abläuft:
- Zunächst haben die beiden Wahlvorstände sich gegenseitig zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Ergeben sich keine Überschneidungen, ist das Zuordnungsverfahren damit abgeschlossen.
- Hinsichtlich der Personen, bei denen die beiden Wahlvorstände keine übereinstimmende Zuordnung vorgenommen haben, haben sie in einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung zu versuchen. Gelingt dies, sind die Personen vom jeweiligen Wahlvorstand entweder in die Wählerliste für die Betriebsratswahl oder in die für die Sprecherausschusswahl einzutragen. Das Zuordnungsverfahren ist dann wiederum beendet.
- Soweit die Wahlvorstände keine Einigung über die Zuordnung der Mitarbeiter erzielen, ist das Vermittlungsverfahren vorgesehen.
2.1 Gegenseitige Unterrichtung der Wahlvorstände
Rz. 7
Die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahl gegenseitig über die Zuordnung von Angestellten zu den leitenden Angestellten zu unterrichten, § 18a Abs. 1 S. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl muss deshalb dem Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl diejenigen Arbeitnehmer mitteilen, die er nicht in seine Wählerliste aufgenommen hat, weil er sie für leitende Angestellte hält. Der Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl muss dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl hingegen die Personen mitteilen, die er als leitende Angestellte auf seiner Wählerliste angeführt hat.
Rz. 8
Für die gegenseitige Unterrichtung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es empfiehlt sich trotzdem, den jeweils anderen Wahlvorstand nachweisbar, also mindestens in Textform, zu unterrichten. Für den Wahlvorstand zu den Sprecherausschusswahlen genügt es, die von ihm aufgestellte Wählerliste an den Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen zu reichen. Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl sollte zur besseren Übersicht hingegen eine Liste derjenigen Personen erstellen, die er aus seiner Sic...