Rz. 62
Ausgeschlossen ist die Übertragung auf den Betriebsausschuss in folgenden Fällen:
- Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)[1]
- Anrufung der Einigungsstelle[2]
- Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmervertreters nach § 103 Abs. 1 BetrVG[3]
- Organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats wie Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, Wahl der Mitglieder von Ausschüssen; Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder; Bildung von Arbeitsgruppen[4]
- Entscheidungen, für die das Gesetz die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates vorsieht (z. B. § 27 Abs. 2 BetrVG: Wahl der weiteren Betriebsausschussmitglieder, § 28a Abs. 1 BetrVG: Übertragung bestimmter Aufgaben auf Arbeitsgruppen; § 36 BetrVG: Beschluss einer Geschäftsordnung[5]; Rückübertragung von Aufgaben von Ausschüssen auf den Betriebsausschuss
- Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsratsvorsitzenden fallen[6]; zulässig ist allerdings, dem Betriebsausschuss die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zu übertragen (§ 107 Abs. 3 BetrVG).
Rz. 63
Abgesehen von den vorgenannten Grenzen unterliegt die Entscheidung des Betriebsrats, Aufgaben dem Betriebsausschuss zur selbstständigen Erledigung zu übertragen, keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtsmissbrauchskontrolle (BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93[7]). Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen oder allgemeine Richtlinien aufstellen. Das kann auch einschließen, dass dem Betriebsausschuss aufgegeben wird, bestimmte Beschlüsse mit besonderen qualifizierten Mehrheiten zu treffen[8].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen