1 Allgemeines
Rz. 1
Nach § 36 BetrVG "sollen" "sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung" des Betriebsrats in einer "schriftlichen Geschäftsordnung" getroffen werden. Die Vorschrift ist nur eine Sollvorschrift, die dem Betriebsrat den Erlass einer Geschäftsordnung nahe legt. Sollvorschriften sind in der Regel auch Mussvorschriften – es sei denn, es gibt einen triftigen Grund, von ihnen abzuweichen. Abgesehen davon ist eine Geschäftsordnung ein sinnvolles Instrument, das dem Betriebsrat die Arbeit erleichtern und ihn vor Fehlern bewahren kann.
Rz. 2
Sonstige Bestimmungen in obigem Sinne sind weitere Verfahrensvorschriften, die noch nicht in §§ 26 bis 35 BetrVG geregelt sind. Es dürfen damit keine von den genannten Vorschriften abweichenden Regelungen getroffen werden. Vor allem dürfen durch die Geschäftsordnung keine gesetzlich vorgesehenen Teilnahmerechte beeinträchtigt werden. Natürlich darf aber die Geschäftsordnung gewissermaßen zur Vollständigkeit gesetzliche Vorschriften wiederholen. Zudem ist es möglich, in der Geschäftsordnung für die Abstimmung einzelner Punkte die absolute Mehrheit zu verlangen, obwohl das Gesetz die einfache Mehrheit vorsieht oder umgekehrt. So etwas kann sinnvoll sein, wenn sich der Betriebsrat in wichtigen Fragen nicht über Minderheiten hinwegsetzen will.
Rz. 3
Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Ordnung der internen Geschäftsführung, insbesondere der Sitzungen des Betriebsrats.
In der Geschäftsordnung können z. B. geregelt werden:
- Regelmäßiger Zeitpunkt und Ort der Betriebsratssitzungen,
- Einladungsfristen (diese müssen aber "rechtzeitig" i. S. d. § 29 Abs. 2 BetrVG sein),
- Form der Einladung,
- Aufgabenverteilung im Betriebsrat oder zwischen Betriebsrat und den Ausschüssen,
- Aufgabenzuweisung an den Vorsitzenden in kleineren Betriebsräten (§ 27 Abs. 4 BetrVG) beachten,
- Regeln für das Aufstellen der Tagesordnung,
- wann und wo die Unterlagen für die nächste Betriebsratssitzung eingesehen werden können,
- Verantwortung für die Betriebsratsarbeit, wenn Vorsitzender und Stellvertreter verhindert sind,
- Ablauf der Diskussion und Beratung, Redeordnung, Regeln der Sitzungsleitung,
- Verfahren und "Spielregeln", wenn der Arbeitgeber oder andere nicht dem Betriebsrat angehörige Personen in der Sitzung anwesend sind,
- Regeln über die Protokollführung und die Verteilung des Protokolls, Einsprüche und Umgang mit ihnen,
- Verschwiegenheitspflichten über Betriebsratsinterna,
- Abstimmungsregeln, z. B. geheime Abstimmung auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds; keine Abstimmung in Anwesenheit des Arbeitgebers.
- Regelung, ob und ggf. wie von der Möglichkeit des § 129 BetrVG für die Dauer der Covid-19-Pandemie Gebrauch gemacht werden soll (derzeit längstens bis 31.12.2020). Danach ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung auch in einer Telefon- oder Videokonferenz unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
2 Geschäftsordnung für die Ausschüsse
Rz. 4
Nach § 51 Abs. 1 BetrVG gilt § 36 BetrVG entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, nach § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat, nach § 65 Abs. 1 BetrVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und nach § 73 Abs. 2 BetrVG für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Zudem ist § 36 BetrVG entsprechend anzuwenden für den Betriebsausschuss und evtl. bestellte weitere Ausschüsse des Betriebsrats.
Zu beachten ist, dass die Geschäftsordnung des Betriebsrats nur für die Dauer der Amtszeit dieses Betriebsrats bzw. des Ausschusses, der sie erlassen hat, gilt.
3 Erlass der Geschäftsordnung
Rz. 5
Die Geschäftsordnung wird vom jeweiligen Gremium, für das sie gelten soll, erlassen. Bei Ausschüssen kann der Betriebsrat allerdings selbst Geschäftsordnungen beschließen. Nur wenn der Betriebsrat hiervon keinen Gebrauch macht, kann der Ausschuss selbst tätig werden.
Die Geschäftsordnung wird erlassen, indem das zuständige Gremium über ihren Entwurf nach einzelnen Paragrafen oder insgesamt über alles abstimmt. Da § 36 BetrVG Schriftform vorsieht, ist die Geschäftsordnung erst erlassen, wenn sie vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterschrieben ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Veröffentlichung (z. B. am Schwarzen Brett) ist dagegen nicht erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat allerdings gehalten, die Geschäftsordnung dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
Rz. 6
Da § 36 BetrVG als Voraussetzung für den Erlass einer Geschäftsordnung von der "Mehrheit der Stimmen der Mitglieder" des Betriebsrats spricht, kann diese nur mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit erlassen werden: Es kommt damit auf die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder an; die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden reicht nicht aus.
Für die Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung gilt das oben Dargestellte entsprechend.
4 Wirkung einer Geschäftsordnung
Rz. 7
Die Geschäftsordnung bindet den Vorsitzenden, den Stellvertreter, die einzelnen Betriebsratsmitglieder und die weiteren Gremien, die sie erlassen haben. Ein wiederholter Verstoß gegen sie kann als Pflichtwidrigkeit i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG angesehen werden. Soweit in ihr einzelne wiederkehrende Sitzungstermine vorgesehen sind, kann sich der...