Rz. 73
Der Arbeitgeber behält das Eigentum an den vom Betriebsrat genutzten Sachmitteln. Das gilt nicht für verbrauchbare Sachen (Papier, Schreibmaterialien). Allerdings ist der Betriebsrat nicht zur Herausgabe der Akten verpflichtet. Der Betriebsrat hat die Akten vielmehr nach Ablauf seiner Amtszeit dem neuen Betriebsrat herauszugeben. Erfolgt keine Neuwahl, sind sie zu vernichten.
Rz. 74
Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig. Eine Ausnahme besteht insbesondere insoweit, wie § 40 BetrVG Ansprüche auf Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vorsieht. An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen kennt das Gesetz indes nicht. Dies gilt auch bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugunsten Dritter.
Der Betriebsrat kann nach außen wirksam einen Vertrag schließen, wenn er sich im Rahmen seiner Aufgaben bewegt. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Arbeitgeber dann freizustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt aber auch die Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder in Betracht, die einen Vertrag etwa mit einem Beratungsunternehmen abgeschlossen haben, dessen Leistungen der Betriebsrat nicht für notwendig ansehen durfte. Dies erfordert eine besondere Sorgfalt der den Vertrag schließenden Betriebsratsmitglieder, die sich veranlasst sehen könnten, eine Haftung nach § 179 BGB vertraglich auszuschließen.
Rz. 75
Streitigkeiten aus § 40 BetrVG sind regelmäßig im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären. Die konkrete Zuordnung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Der Betriebsrat kann für seine Mitglieder tätig werden. Macht ein Betriebsratsmitglied Ansprüche nach dieser Vorschrift geltend, so ist im Beschlussverfahren regelmäßig der Betriebsrat als Organ zu beteiligen. Der betriebsverfassungsrechtliche Charakter der Streitigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Anspruch auf Eigentum, Besitz oder Delikt (im zivilrechtlichen Sinne) gestützt wird, noch dadurch, dass der Anspruch zulässigerweise abgetreten wurde (z. B. an eine Gewerkschaft).
Rz. 76
Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs und geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Dieser tritt materiellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein und haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber allerdings nicht für Insolvenzforderungen, sondern nur für Masseverbindlichkeiten. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden und vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen sind.