Rz. 34

Der Konzernbetriebsrat endet, wenn die Voraussetzungen seiner Errichtung dauerhaft entfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Konzern, für den der Konzernbetriebsrat errichtet wurde, nicht mehr besteht, weil das herrschende Unternehmen seinen beherrschenden Einfluss verloren hat (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[1]).

[1] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 49.

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