Rz. 1

Durch die Vorschrift des §§ 86 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach den §§ 84, 85 BetrVG geschaffen werden. Nach § 86 Satz. 1 BetrVG können so die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Über § 86 Satz 2 BetrVG wird in Fällen des § 85 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit gewährt, statt der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle zu schaffen. Mit § 86 BetrVG wird der Zweck verfolgt, das gesetzliche Beschwerdeverfahren den betrieblichen Bedürfnissen so weit als möglich anzupassen.[1] In der Praxis gewann die Vorschrift bislang aber noch keine große Bedeutung, was sich auch an der fehlenden Rechtsprechung zeigt.[2] Dies mag bedauerlich erscheinen, bietet die Vorschrift doch die Möglichkeit zur Schaffung alternativer Konfliktlösungsmittel im Betrieb, allerdings könnte eine allzu formalisierte Beschwerderegelung dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber eher abträglich sein.[3]

[1] BT-Drucks. VI/1786 S. 48; GK-BetrVG/Wiese, § 86 BetrVG Rz. 2.
[2] Richardi/Thüsing, § 86 BetrVG Rz. 1
[3] So Richardi/Thüsing, § 86 BetrVG Rz. 1.

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