Rz. 17

Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit der neu eingefügten Nr. 4 die Bedeutung der Integration ausländischer Arbeitnehmer und die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb hervorgehoben. Diesem Zweck dienen auch die ebenfalls entsprechend neu gefassten §§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, § 104 Satz 1 BetrVG, die verdeutlichen, dass eine rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung im Betrieb nicht nur eine moralische Verfehlung, sondern einen Verstoß gegen § 75 BetrVG darstellen.

 

Rz. 18

§ 88 Nr. 4 BetrVG stellt ausdrücklich klar, dass Arbeitgeber und Betriebsrat zur Integration ausländischer Arbeitnehmer und Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb eine freiwillige Betriebsvereinbarung schließen können. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, da bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen ohnehin eine umfassende Regelungsbefugnis besteht (zur Kritik an dieser Regelung[1]. Die pleonastische Formulierung „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” umfasst jede Ungleichbehandlung und Ausschließung von Betriebsangehörigen aus Anlass einer vorhandenen biologischen, ethnischen oder religiösen Verschiedenheit[2].

[1] Vgl. Annuß, NZA 2001 S. 367, 370 f.
[2] Konzen, RdA 2001 S. 76, 90.

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