Vorrang der Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat
Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – der Konzernbetriebsrat hat in betriebsratslosen Betrieben einen Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands (§ 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz. BetrVG). Die Ursache, weshalb kein Betriebsrat existiert, ist unerheblich. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat haben dieselben Aufgaben und Befugnisse, die § 16 Abs. 1 BetrVG dem amtierenden Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands gewährt. Sie können insbesondere die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Sie können ferner Ersatzmitglieder bestellen. Der Konzernbetriebsrat kommt aber nur zum Einsatz, wenn ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht. Existiert indes ein Gesamtbetriebsrat, hat der Konzernbetriebsrat keine Zuständigkeit für diese Angelegenheit.
Dem Gesamtbetriebsrat wird von Teilen der Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über etwaige betriebsratslose Betriebe eingeräumt.
In einen durch diese Gremien bestellten Wahlvorstand kann auch jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen betriebsangehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden, sofern ihr nicht ein ordentliches Wahlvorstandsmitglied angehört (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Nicht gezählt werden Mitglieder, die die Gewerkschaft aufgenommen hat, obwohl die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen offenkundig nicht vorgelegen haben.
Da der Gesetzgeber die Bestellung des Wahlvorstands dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat ausdrücklich zugewiesen hat, muss der Arbeitgeber es dulden, wenn die Mitglieder dieser Gremien die betriebsratslosen Betriebe des Unternehmens oder Konzerns aufsuchen, um bei den einzelnen Arbeitnehmern die Bereitschaft zur Übernahme des Wahlvorstandsamts auszuloten. Im Übrigen haben sich die Vertreter dieser Gremien streng neutral zu verhalten. Insbesondere haben sie kein Mandat dafür, bei ihrem Besuch im betriebsratslosen Betrieb Wahlvorschläge (etwa Listen) zu initiieren oder gar dafür Werbung zu machen; sie können nicht einmal eine Mitarbeiterversammlung zu Zwecken der Information über die anstehende Betriebsratswahl initiieren. Diese strenge Neutralitätspflicht ergibt sich letztlich daraus, dass die Vertreter dieser Gremien Betriebsfremde bleiben und derartige Aktivitäten von ihrem Amt und insbesondere von der durch § 17 Abs. 1 BetrVG zugewiesenen Aufgabe nicht gedeckt sind. Geschützt wird die unbeeinflusste Wahl des Betriebsrats neben § 20 Abs. 2 BetrVG auch in der Strafvorschrift des § 119 BetrVG, der bei überzogenen Aktivitäten des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats unter Umständen sogar zur Strafbarkeit von Mitgliedern des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats führen kann.
Bestellung in einer Betriebsversammlung
Bestehen weder Gesamt- noch Konzernbetriebsrat oder bleiben diese Gremien bezüglich der Bestellung eines Wahlvorstands untätig, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Zu einer solchen Betriebsversammlung können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Aus der Einladung muss neben Zeit und Ort auch der Zweck der Versammlung (Wahl des Wahlvorstands) deutlich hervorgehen. Die Einladenden können auch die Zusammensetzung des Wahlvorstands vorschlagen. Die Wahl des Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung ist nichtig, wenn eine ausreichende Bekanntmachung gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs unterblieben ist. Lädt die Gewerkschaft ein, so hat sie Teilnahmerecht an der Versammlung. Der Arbeitgeber kann aber einzelne Vertreter der Gewerkschaft, deren Aufenthalt im Betrieb für ihn unzumutbar ist, zurückweisen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Vertreter den Arbeitgeber öffentlich verunglimpft hat. Für die Wahl des Wahlvorstands in der Betriebsversammlung gibt es keine genauere gesetzliche Festlegung. Die Wahl kann geheim oder in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt wird mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Arbeitnehmer. Nach überwiegender Ansicht kommt es auf die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer, nicht auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Daher ist es erforderlich, die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer vor der Wahl festzustellen. Auf die ordnungsgemäße Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Wahlvorstands ist zu achten.
Bestellung durch das Arbeitsgericht
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 Abs. 4 Sa...