1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor zuständigen Landesbehörden beauftragt wurde. Die Angaben werden nun vierteljährlich und nicht mehr nur jährlich erhoben. Der Katalog der Erhebungsmerkmale wurde deutlich erweitert. Allerdings werden im Unterschied zu § 23 BErzGG keine Daten über die Elternzeit mehr erhoben, da aussagekräftige Daten hierzu nur unter Einbeziehung der Arbeitgeber zu erhalten wären. Der Gesetzgeber wollte aber eine weitere Belastung der Arbeitgeber durch Schaffung einer Auskunftspflicht offensichtlich vermeiden. Die Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009 im Bereich der Absätze 2 und 4 ergänzt. Die Absätze 2 und 3 wurden neu gefasst durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012. Der Einführung des Betreuungsgeldes durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.2.2013 wurde zunächst durch eine Neustrukturierung des Gesetzes und Einfügung eines (neuen) Absatzes 3 Rechnung getragen. Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021 wurde neben anderen redaktionellen Änderungen Absatz 3 wieder gestrichen. Die Streichung erfolgte aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes, das mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2015 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde. Auch wurde als weiteres Erhebungsmerkmal das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG im Rahmen der neuen Nr. 8e des Absatzes 2 eingefügt. Weitere Änderungen erfolgten bereits zuvor im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus v. 18.12.2014.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift den Zweck, in ausreichendem Umfang Daten zu sammeln, um die praktische Bewährung des neuen Elterngeld- und Betreuungsgelds und damit die Wirksamkeit des BEEG überprüfen zu können. Dabei legt der Gesetzgeber besonderen Wert auf eine fundierte statistische Grundlage, um damit der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung dieser Familienleistung Rechnung zu tragen. Zugleich soll aber auch sichergestellt werden, dass staatliche Eingriffe nur in dem Umfang erfolgen, in dem sie für die Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele erforderlich sind. Daher wurde das Statistische Bundesamt mit der Durchführung einer neuen Bundesstatistik beauftragt.
2 Bundesstatistik (§ 22 Abs. 1)
Rz. 3
Die Datenerhebung erfolgt im Rahmen einer Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt, eine nach § 2 BStatG selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Inneren. Hierdurch wird eine zentrale Erhebung der Daten zum Bezug von Elterngeld sichergestellt. Dabei kommt das Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur Anwendung, durch die Verwendung einheitlicher Vordrucke und Nutzung eines computergestützten Verfahrens wird eine besonders gute Qualität der Erhebung, der Aufbereitung und der Auswertung der Daten gewährleistet.
Rz. 4
Um zeitnahe Ergebnisse zu erzielen, muss die Erhebung der Daten nach § 22 Abs. 2 und 3 vierteljährlich erfolgen. Im 1. Jahr der Geltung des BEEG (2007) wurde eine Antragsstatistik gefertigt, seit dem Jahr 2008 erfolgte eine Statistik der abgeschlossenen Fälle. Elterngeldbezüge für bis Ende 2012 geborene Kinder wurden in der ab 2008 durchgeführten Statistik über die beendeten Leistungsbezüge erfasst. In dieser inzwischen eingestellten Statistik erfolgte erst nach Abschluss eines Leistungsbezugs eine Meldung zur Statistik. Für ab Januar 2013 geborene Kinder steht mit der neuen Statistik zum Elterngeld (Leistungsbezüge) die Betrachtung der aktuell laufenden Leistungsbezüge im Vordergrund. Die Statistik über die Leistungsbezüge von Elterngeld wird vierteljährlich jeweils zum Quartalsende für die vorangegangenen 3 Kalendermonate als Totalerhebung durchgeführt.
In der neuen Statistik werden alle Angaben nach dem jeweils zum Berichtszeitpunkt bekannten Bearbeitungsstand erfasst, unabhängig von eventuellen, nicht voraussehbaren späteren Änderungen. Im Einzelfall können sich verschiedene Angaben im Nachhinein ändern. Die veröffentlichten Ergebnisse beinhalten alle Leistungsbezüge im Berichtszeitraum sowie Leistungsbezüge, die für den vorherigen Berichtszeitraum nachgemeldet wurden. Damit solche Nachmeldungen nicht unberücksichtigt bleiben, fließen sie in das Ergebnis desjenigen Berichtszeitraums mit ein, in dem sie gemeldet wurden. Dabei wird eine rückwirkende Anpass...