Zusammenfassung
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall. Daraus können sich jedoch Ansprüche für die Hinterbliebenen ergeben.
Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erben.
Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind § 613 Satz 1 BGB, § 620 BGB sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesetzlichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten.
Lohnsteuer: Die Zahlung von Arbeitslohn an Erben oder Hinterbliebene ist in R 19.9 LStR geregelt. Das Sterbegeld gesetzlicher Kranken- oder Unfallversicherungen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 EStG. Zur Steuerermäßigung bei Versorgungsbezügen siehe § 19 Abs. 2 EStG und R 19.8 LStR.
Sozialversicherung: Das Ende der Mitgliedschaft bei Tod des Arbeitnehmers wird in § 190 Abs. 1 SGB V geregelt.
Arbeitsrecht
1 Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung gemäß § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über (Lohn- und Gehaltsansprüche).
Nachweis der Erbenstellung
Die Erbenstellung wird gewöhnlich durch Vorlage des beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragenden Erbscheins (§ 2353 BGB) nachgewiesen. Die Vorlage eines Erbscheins ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für den Beweis des Sterbefalls und der Erbenstellung, der Nachweis kann auch in anderer Form erbracht werden (z. B. Sterbeurkunde, auch als kostenfreie Sterbeurkunde mit dem Vermerk "zu Rentenzwecken"; eröffnetes öffentliches Testament), sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist. Insbesondere besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers unter Berufung auf den fehlenden Erbschein. Das unberechtigte Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins kann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erteilung des Erbscheins begründen. Besteht Unsicherheit über die Erbenstellung, kann der Arbeitgeber als Schuldner – je nach dem Gegenstand der Leistung – diesen nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegen.
Zu den Ansprüchen des Erben gehören auch Aktienoptionen (stock options) des Unternehmens – die Entscheidung über die Ausübung der Option obliegt dem Erben.
1.1 Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlich und erlischt deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für den wegen langjähriger Krankheit übertragenen Urlaubsanspruch.
Nach dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich der (nicht mehr verwirklichte) Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der den Erben zusteht.
Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F.).
Dabei kommt es in beiden Fällen nicht darauf an, dass der verstorbene Arbeitnehmer bereits einen Urlaubsantrag gestellt hat. Auch ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei Schuldnerverzug des Arbeitgebers ist vererblich.
Auch tarifvertragliche Urlaubsansprüche sind als (umgewandelte) vererbliche Abgeltungsansprüche zu behandeln, sofern nicht ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien eindeutig erkennbar ist.
1.2 Abfindungsanspruch
Der Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden war; fehlt es an einer diesbezüglichen Regelung im Sozialplan, ist die Fälligkeit durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist insbesondere die Überbrückungs- und Ausgleichsfunktion der Sozialplanansprüche zu berücksichtigen.
Eine Sozialplan-Abfindung ist danach regelmäßig nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stirbt. Gleiches gilt für eine in einem Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung. Die Parteien können als Fälligkeitszeitpunkt den Beendigungstermin festlegen ...