(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
1. |
Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] bestimmten Rechtsform weiter. |
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.
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