Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

 

1.

Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,

 

2.

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und

 

3.

Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

1Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

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