BMF, Schreiben v. 16.1.2001, IV C 3 - S 2256 - 341/00
Es kann dahingestellt sein, ob ein Kiesausbeuterecht nach dem Berggesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften dem Recht über Grundstücke und damit der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt. Die Veräußerung des vom Grundstückseigentümer selbst entdeckten Bodenschatzes kann in dem von Ihnen geschilderten Fall aus folgenden Gründen nicht zu einem privaten Veräußerungsgewinn führen:
1. Ein vom Grundstückseigentümer selbst entdeckter Bodenschatz wird erst dann zu einem Wirtschaftsgut, wenn der Eigentümer über ihn verfügt (BFH-Urteil vom 4.9.1997, IV R 88/96, BStBl 1998 II S. 657) sowie das darauf beruhende BMF-Schreiben vom 7.10.1998, IV B 2 – S 2134 – 67/98 (BStBl 1998 I S. 1221), BFH-Urteile vom 29.3.1993, III R 36/93 (BFH/NV 1994 S. 473) und vom 26.11.1993, III R 58/89 (BStBl 1994 II S. 293). Danach entsteht der Bodenschatz als ein vom Grund und Boden getrennt zu behandelndes Wirtschaftsgut, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, indem mit seiner Aufschließung begonnen wird oder mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Bis zu seiner Aufschließung bleibt er unselbstständiger Teil des Grund und Bodens.
Das Auskiesungsrecht ist nicht als „unerkanntes Wirtschaftsgut” im Wirtschaftsgut Grund und Boden enthalten und wird auch nicht mit diesem erworben. Es wird auch kein Wirtschaftsgut vom Grund und Boden durch die Verfügung durch den Steuerpflichtigen bzw. die Aufschließungs- und Verwertungsmaßnahmen abgespalten. Vielmehr führen diese Maßnahmen zum erstmaligen Entstehen des selbstständigen Wirtschaftsguts „Bodenschatz”. Dies wird auch daran deutlich, dass die Anschaffungskosten des Grund und Bodens nicht auf die nach dem Entstehen des Bodenschatzes vorliegenden zwei selbstständigen Wirtschaftsgüter zu verteilen ist. Dies wäre aber notwendige Folge eines Abspaltungsvorganges wie z.B. der Aufteilung eines Grundstücks.
Da somit keine Anschaffung des Wirtschaftsguts „Auskiesungsrecht” anzunehmen ist, kann auch seine spätere Veräußerung nicht zu einem privaten Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führen.
2. Auch die Entnahme des Grund und Bodens bei der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zur Entnahme des Wirtschaftsguts „Bodenschatz” aus dem Betriebsvermögen, die als Anschaffung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG zu behandeln wäre. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen setzt zunächst voraus, dass der Bodenschatz, der zuvor als selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist, zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört.
Nach Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 7.10.1998, IV B 2 – S 2134 – 67/98 kann ein Bodenschatz nur dann zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, wenn er von Anfang an überwiegend für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wird. Davon kann bei einem Kiesvorkommen regelmäßig nicht ausgegangen werden. Demnach ist das Wirtschaftsgut Bodenschatz von Anfang an Privatvermögen des Steuerpflichtigen und dort entstanden. Wäre dem Steuerpflichtigen vor Aufgabe seines Betriebs die Abbaugenehmigung erteilt worden und hätte er das Grundstück aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert, wäre demnach der auf den Bodenschatz entfallende Teil des Veräußerungsgewinns nicht steuerpflichtig gewesen. Bei der Veräußerung nach Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen kann folglich nichts anderes gelten.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2