Arbeitsrecht: Das "EU – UK Handels- und Kooperationsabkommen" vom 24.12.2020 (endgültig förmlich in Kraft am 1.5.2021); das "Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft" v. 12.11.2019, ABl. L 29 v. 31.1.2020, S. 7.; das deutsche Brexit-Übergangsgesetz sowie das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht v. 12.11.2020, BGBl. 2020 I S. 2416. Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Seit dem 1.1.2021 sind diese speziellen, EU-basierten Regelungen grundsätzlich unanwendbar, weil das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr ist. Faktisch gelten sie als "retained EU-law" weiterhin auch im Vereinigten Königreich.
Grundlage für die Meldepflicht im Vereinigten Königreich bei Entsendungen ist die Richtlinie 2014/67 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71 EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung).
Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommen- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich, insbesondere Art. 14 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027 - 01, BStBl 2020 I S. 483, und BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 - S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.
Sozialversicherung: Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Im deutschen Recht sind insbesondere das SGB IV und die Vorschriften des SGB V zu beachten. Der Austritt aus der EU wurde durch das EU – UK Handels- und Kooperationsabkommens vom 24.12.2020 (Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland – das Abkommen steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen parlamentarischen Zustimmung (Stand: Dezember 2020); eine autorisierte Fassung in deutscher Sprache liegt aktuell noch nicht vor) vollzogen. Vom 1.1.2021 an findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung. Dieses Abkommen regelt Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und zu keinem vorherigen Zeitpunkt einen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten.