(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
(2) 1Ebenso veröffentlicht sie
1. |
die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht; |
2. |
ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44; |
3. |
die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie |
4. |
die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten. |
2Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.
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