(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. |
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, |
2. |
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, |
3. |
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, |
5. |
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
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