(1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden Bezirkswahlvorstände oder die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
a) |
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen, |
c) |
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen, |
d) |
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden weiterzuleiten. |
2Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörden darüber, dass die in Satz 1 Buchst.[1] [Bis 30.11.2020: daß die in den Buchstaben] a bis c genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs.[2] [Bis 31.10.2019: Absatz] 1 Satz 1[3] Buchst. c) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Abs. 1 Satz 1[4] [Bis 30.11.2020: Abs.[5] [Bis 31.10.2019: Absatz] 1] Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Abs.[6] [Bis 31.10.2019: Absatz] 2).
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