1Für die Beschäftigten von
1. |
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 14.06.2021: § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2] des Gesetzes selbständig sind, oder |
2. |
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7[2] [Bis 14.06.2021: § 6 Abs. 3] des Gesetzes gelten, |
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
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