(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 2 und des § 15 Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. Maßgebend ist jeweils der Zugang des Wahlvorschlags in Schriftform.

 

(2) Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen; dabei hat er ihn aufzufordern, die Anstände unverzüglich zu beseitigen. Fehlen die erforderlichen Unterschriften oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, können diese Anstände, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 4, nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. Der berichtigte Wahlvorschlag muss spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein.

 

(3) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.

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