(1) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich, spätestens unmittelbar nach Ablauf der in § 14 Absatz 2 Satz 3 genannten Frist, die Wahlvorschläge, insbesondere
2. |
bei Wahlvorschlägen der wahlberechtigten Beschäftigten die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung sowie ihre Berechtigung, Wahlvorschläge zu machen oder zu unterzeichnen (§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 des Gesetzes), |
3. |
die Angabe einer Reihenfolge der Bewerber sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen, |
4. |
die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge für dieselbe Wahl durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl, |
5. |
die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag (§ 12 Absatz 3 Satz 3), |
6. |
die ausreichende Benennung von Frauen und Männern, um die anteilige Vertretung der Geschlechter im Personalrat und in den Gruppen zu erreichen, oder das Vorliegen einer schriftlichen Begründung für ein Abweichen von dem Erfordernis. |
Hat der Wahlvorstand bei einem von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag Zweifel an der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners oder ob die Gewerkschaft unter den Beschäftigten der Dienststelle vertreten ist, also mindestens ein Mitglied unter den Beschäftigten der Dienststelle hat, so hat die Gewerkschaft den Nachweis binnen drei Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand zu führen.
(2) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
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die so unvollständig bezeichnet sind, dass Zweifel über ihre Person bestehen können, |
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deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist, |
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die offensichtlich nicht wählbar sind. |
Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen.
(3) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung von mehreren Wahlvorschlägen für diese Wahl benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist sein Name unter allen eingereichten Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlvorschläge, die danach nicht mehr die erforderliche Anzahl Unterschriften aufweisen, sind vom Wahlvorstand dem Vertreter des Wahlvorschlags mit der Auflage, die fehlenden Unterschriften binnen drei Arbeitstagen nachzubringen, zurückzugeben.
(5) Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
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die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind, |
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die eine Bedingung enthalten, |
3. |
die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter oder nicht von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene unterzeichnet sind (§ 13 Absatz 4, 6 und 7 des Gesetzes, § 12 Absatz 4), |
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die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen, |
5. |
die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind, |
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bei denen die Gewerkschaft die nach Absatz 1 Satz 2 vom Wahlvorstand verlangten Nachweise nicht binnen drei Arbeitstagen erbringt, |
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die ohne schriftliche Begründung keine ausreichende Zahl von Frauen und Männern enthalten, um die anteilige Vertretung der Geschlechter im Personalrat und in den Gruppen zu erreichen (§ 13 Absatz 5 des Gesetzes, § 8). |
(6) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder wird ein Bewerber oder ein Stimmenhäufungsvorschlag gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen.