(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln; für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen die Bezeichnung der Dienststelle, für die der Personalrat gewählt werden soll, enthalten.

 

(2) Die Stimmzettelumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Stimmzettelumschlag). Sie müssen undurchsichtig sein; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis in Form einer elektronischen Wählerdatei abzuschließen, auszudrucken und zu heften oder zu binden. Der Wahlhandlung ist das Wählerverzeichnis in schriftlicher Form zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt für besondere Wählerverzeichnisse für Gruppen sowie für Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle.

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