(1) Jeder und jedem Beschäftigten soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.

 

(2) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung umfasst fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. 2Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. 3Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

 

(3) 1Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs nach Absatz 1 verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). 2Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Veranstaltung und ist vom Träger der Veranstaltung im Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. 3Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als zwei Jahre erfolgen. 4Die oder der Beschäftigte hat der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres, schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. 5Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

 

(4) Die Bildungsfreistellung soll an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden; sie kann auch an einzelnen Tagen gewährt werden.

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