Zwischen
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- als "Auftraggeber" - |
und Frau/Herrn |
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- als "Auftragnehmer" - |
wir der folgende Werkvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer stellt eigenverantwortlich folgendes Werk her: …………. [Werk benennen]
(2) Das Werk, für das die in § 4 genannte Vergütung geleistet wird, beinhaltet
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsmäßige Ausführung der Leistung zu unterrichten.
§ 2 Durchführung des Werks
(1) Der Vertrag beginnt mit der …… [Vertragsbeginn beschreiben, z. B. Entgegennahme von näheren Informationen] und endet mit …….. [Abnahme des Werks].
(2) Das Werk besteht aus …………. [nähere Beschreibung des Projektes mit Daten, Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen, z. B. Kooperationen usw.]
(3) Das Werk ist bis zum … fertigzustellen und bis zum …. abzunehmen [Daten angeben].
§ 3 Weitere Pflichten der Vertragsparteien
(1) Den Auftraggeber treffen neben der Pflicht zur Zahlung der Vergütung aus § 4 folgende Pflichten:
(2) Den Auftraggeber treffen neben der Pflicht zur Herstellung des Werks folgende Pflichten:
§ 4 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die Erbringung seiner Leistungen (siehe § 1) eine Vergütung in Höhe von........... EUR. In dem vorstehenden Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.
(2) Aufträge an Dritte werden aus dieser Vergütung abgedeckt. Mit der gezahlten Vergütung sind alle Ansprüche abgegolten.
(3) Die Vergütung ist nach Abschluss des Projektes [Abnahme des Werks] fällig. Abschlagszahlungen sind möglich [ggf. andere Modalitäten regeln].
§ 5 Versteuerung
Die Pflicht zur Versteuerung obliegt dem Auftragnehmer.
§ 6 Nutzungsrecht
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ohne die Zustimmung des Urhebers übertragbare und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, muss sich der Auftragnehmer von dem Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.
Er stellt seinerseits den Auftraggeber von evtl. Ansprüchen Dritter frei.
(2) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt Absatz 1 entsprechend für den bereits fertiggestellten Teil des Werks.
§ 7 Kündigung
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag auch aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Erhebliche Meinungsverschiedenheit über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
- Leistungsverzug.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze Vergütung der ihm übertragenen Leistungen, jedoch unter Abzug dessen, was er infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart.
(3) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Wird aus einem Grund gekündigt, den weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit zuzüglich der Aufwendungen zu, die ihm aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.
§ 8 Haftungsausschluss
(1) Der Auftraggeber darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.
(2) Jede Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung des Auftrages ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Vertrages mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält den Auftraggeber in jedem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
§ 9 Gewährleistungsansprüche
(1) Vor der Abnahme des Werks hat der Auftraggeber das Recht, bei Mängeln des Werks eine Neuherstellung zu verlangen.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Abnahme hat der Auftraggeber das Recht der Nacherfüllung.
§ 10 Vertragsänderungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).
§ 11 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
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Ort, Datum |
Ort, Datum |
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Auftraggeber/Besteller |
Auftragnehmer |