Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

 

1.

der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,

 

2.

den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,

 

3.

den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und

 

4.

den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

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