(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
1. |
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, |
2. |
notariellen Urkunden von
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(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
1. |
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, |
2. |
notariellen Urkunden von
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(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
1. |
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. |
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, |
2. |
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und |
3. |
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird. |
2Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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