BMF, Schreiben vom 26.11.2021, IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :003 (DOK 2021/0000002), BStBl I 2021, 2456
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (DBA-Österreich); Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich
7 Anlagen
Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen. Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultationsvereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst:
Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:
Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom 29. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt.
Anlage 1
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-Österreich, am 4./9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen Fälle anzuwenden ist:
Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der |
Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des |
deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom |
24. August 2000 |
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:
1. Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung:
1. Die für die Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens maßgebliche Grenzzone umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der...