Zuschüsse des Arbeitgebers zur Arbeitskleidung in Form von Barlohn an seine Arbeitnehmer sind stets steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.[1] Hingegen kann die Überlassung von Dienstkleidung steuer- und beitragsfrei bleiben, sofern ein überwiegend betriebliches Interesse anzunehmen ist.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen