LfSt Bayern, Schreiben vom 12.12.2022, S 0122.2.1-1/13 St43
Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie
- beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder
- beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a oder c EStG vorliegt oder
- beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder
- wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
Für diese Arbeitnehmer werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und geändert (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG).
1. Arbeitnehmer, die auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden
Für Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet. Bei diesen Personen führt die Bildung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen dazu, dass diese Fälle als Pflichtveranlagungsfälle zu behandeln sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG). Für die Veranlagung ist das Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b 2. Halbsatz EStG).
Wird der Antrag auf Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG erst im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung gestellt, ohne dass ein solcher Antrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt worden ist, erfolgt die Veranlagung ebenfalls durch das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt (§ 46 Abs. 2 Nr. 9 EStG). Im Ergebnis erfolgt bei Arbeitnehmern die Veranlagung stets durch das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt.
Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann örtlich zuständig, wenn der Steuerpflichtige oder ggf. sein über § 1a EStG zu berücksichtigender Ehegatte noch andere Einkünfte als die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen. Geht die örtliche Zuständigkeit für die Bildung oder Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39 Abs. 2 EStG für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 EStG gehört, auf ein anderes lohnsteuerliches Betriebsstättenfinanzamt über (z. B. aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers oder einer Sitzverlegung des Arbeitgebers), so geht die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b bzw. Nr. 9 EStG nur dann auch auf dieses Finanzamt über, wenn es in diesem Veranlagungszeitraum Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet oder geändert hat.
Das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt bleibt auch dann für den Veranlagungszeitraum, für den eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b bzw. Nr. 9 EStG durchzuführen ist, zuständig, wenn der Steuerpflichtige in einem darauffolgenden Veranlagungszeitraum unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG wird („veranlagungszeitraumbezogene” Zuständigkeit). Erst für den Veranlagungszeitraum, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht besteht, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO.
Ausnahmen:
- Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Unternehmer nach § 20a Abs. 1 AO (ausländischer Werkvertragsunternehmer aus dem Baubereich) oder
- § 20a Abs. 2 AO (ausländischer Verleiher von im Baugewerbe eingesetzten Arbeitnehmern)
beschäftigt sind, ist das in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt das zuständige Finanzamt (§ 1 der Arbeitnehmer- Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl I 2001 S. 603 i.V.m. § 20a Abs. 1 bis Abs. 3 AO; im amtlichen AO-Handbuch abgedruckt zu § 20a).
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei Werkvertragsunternehmen, die keine Bauleistungen erbringen, beschäftigt sind und der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat, ist gemäß der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayer. Steuerverwaltung (ZustVSt) Anlage 3 Nr. 14 das Finanzamt München (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Ober-, Niederbayern und Schwaben) und gemäß Nr. 55 das Zentralfinanzamt Nürnberg (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfranken) das zuständige Finanzamt (vgl. aktuelle Fassung der ZustVSt im AIS unter AO/Zuständigkeit).
2. Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind
Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG
In den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. ...