Leitsatz (redaktionell)
1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, daß der Lauf der Ausschlußfrist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (Bestätigung von BAG 1969-01-18 3 AZR 451/67 = AP Nr 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 3 der Gründe)).
2. Als schriftliche Geltendmachung genügt die unsubstantiierte Anmeldung einer Forderung nicht. Die erhobene Forderung muß wenigstens annähernd der Höhe nach bezeichnet werden (Bestätigung von BAG 1966-03-16 1 AZR 446/65 = AP Nr 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG 1970-01-08 5 AZR 124/69 = BAGE 22, 241 (244) = AP Nr 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 2a der Gründe)).
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.10.1973; Aktenzeichen 6 Sa 627/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 438636 |
DB 1975, 455 |
NJW 1975, 552 |
JR 1978, 57 |
WM IV 1975, 805-807 (LT1-2) |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1-2), Nr 55 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 25 |
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