Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung der AVE des VTV. Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Rohrleitungsbau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Darlegungs- und Beweislast für die zur Einschränkung führenden Tatsachen. Abgrenzung eines Industriebetriebs von einem Handwerksbetrieb
Orientierungssatz
1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehört das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Einschränkung der AVE des VTV führen, trägt der von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) in Anspruch genommene Arbeitgeber.
3. Macht ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten ausführen, geltend, er habe einen nach Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln von der AVE des VTV ausgenommenen Industriebetrieb unterhalten, hat er Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Industriebetriebs rechtfertigen. Die bloße Behauptung eines Industriebetriebs ist unzureichend.
Normenkette
AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; Einschränkungen der AVE auf Antrag (Einschränkungsklauseln) Abschn. I Abs. 1
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 10 Sa 541/07) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1490/05) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2007 – 10 Sa 541/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für die Monate Mai bis November 2002 Urlaubskassenbeiträge in rechnerisch unstreitiger Höhe von 10.614,20 Euro zu entrichten hat.
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Dieser ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von den Arbeitgebern Beiträge, die er von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland selbst einzieht. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der VTV vom 20. Dezember 1999 in den für den Klagezeitraum gültigen Fassungen. Im VTV heißt es:
Ҥ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I – III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
…”
Die für den Klagezeitraum einschlägigen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV verweisen hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Einschränkungen gemäß dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (AVE-Bekanntmachung) vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385). Diese Maßgaben (Einschränkungsklauseln) bestimmen zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit ua.:
“Erster Teil
Einschränkungen der
Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge … der Metall- und Elektroindustrie fallen.
…
Anhang
Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt:
…
‘Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige:
1. … Schweißerei, … Stahl- und Leichtmetallbau, …
…
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.’”
Die Beklagte hat ihren Sitz in Portugal. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einem Stammkapital iHv. zuletzt 80.000,00 Euro. Die Arbeitnehmer der Beklagten verschweißen Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und Industrieanlagen. Anlagenteile wie Pumpen, Ventile und Steuerungselemente bauen sie nicht ein. Im Klagezeitraum beschäftigte die Beklagte in Portugal durchschnittlich 47 Arbeitnehmer und entsandte als Subunternehmerin der E… GmbH und der A… GmbH zur Ausführung der übernommenen Schweißarbeiten an Rohrleitungen bis zu 18 gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland. Diese waren geprüfte Schweißer. Die für das Verschweißen der Rohrleitungen erforderlichen Arbeitsmittel stellten die Auftraggeber der Beklagten. Das jährliche Auftragsvolumen der Beklagten betrug ca. 2.000.000,00 Euro.
Der ULAK hat die Auffassung vertreten, sowohl die von der Beklagten in Portugal beschäftigten Arbeitnehmer als auch die von ihr in Deutschland eingesetzten Schweißer hätten arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verrichtet. Der Betrieb der Beklagten sei vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden. Die Einschränkung der AVE in Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln habe sich nicht auf die Beklagte erstreckt. Diese habe einen Handwerksbetrieb unterhalten und sei deshalb nicht unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gefallen.
Der ULAK hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.614,20 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, das Verschweißen von Rohren in industriellen Anlagen sei kein Rohrleitungsbau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Jedenfalls habe sich die Einschränkung der AVE in Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln auf ihren Industriebetrieb erstreckt. Ihre Arbeitnehmer arbeiteten nicht handwerklich. Das Verschweißen von Rohren aus Metall sei keine typische Handwerkstätigkeit.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des ULAK das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
I. Dem ULAK stehen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG iVm. § 8 Nr. 15.1 BRTV und § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1 VTV für die Monate Mai bis November 2002 Urlaubskassenbeiträge iHv. insgesamt 10.614,20 Euro zu. Über die Beitragshöhe besteht kein Streit.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen Rohrleitungsbau ist. Das in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV genannte Tätigkeitsbeispiel “Rohrleitungsbauarbeiten” ist damit erfüllt mit der Folge, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV fiel, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV geprüft werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11). Gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitnehmer der Beklagten hätten arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen verschweißt, richtet sich kein Angriff der Revision.
1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehört das Verlegen bzw. Montieren von Rohren, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden (BAG 13. März 1996 – 10 AZR 721/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 194 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 80). Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen. Die dazu benutzten Arbeitsmittel können nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugerechnet werden. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, zB in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich beim Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt (vgl. BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263).
2. Bestätigt wird dies durch die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die den Ausbildungsberuf des Rohrleitungsbauers/der Rohrleitungsbauerin dem Baugewerbe zuordnet, ohne dass darauf abgestellt wird, welche Arbeitsmethoden beim Bau der Rohrleitungen angewandt werden. Der Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin (Anlage 14 zu § 74 der Verordnung vom 2. Juni 1999 über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft) nennt ua. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Weise herstellen. Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Ein Rohrleitungsbauer muss Druckrohrleitungen unterschiedlicher Abmessungen und aus verschiedenen Materialien verlegen können (Blätter zur Berufskunde 1 – II A 506 S. 5). Ihm müssen die Verlege- und Verbindungstechniken der verschiedenen Werkstoffe für die Rohre und damit auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall vertraut sein. Es besteht die Möglichkeit der Spezialisierung als Rohrschweißer (Blätter zur Berufskunde 1 – II A 506 S. 11). Daran wird deutlich, dass es sich beim Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch mit Recht erkannt, dass die Beklagte nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen des Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln erfüllt sind. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BAG 2. Juli 2008 – 10 AZR 386/07 –; 23. Februar 2005 – 10 AZR 382/04 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 270 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 117; 25. Januar 2005 – 9 AZR 44/04 – BAGE 113, 247).
1. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie im Klagezeitraum einen vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfassten Industriebetrieb unterhalten hat.
a) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden (BAG 20. Juni 2007 – 10 AZR 302/06 – Rn. 27 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135). Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für einen Handwerksbetrieb ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Tätigkeiten unterstützt, nicht ersetzt, und diese in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. Bd. 9 S. 463).
b) Nach diesen Kriterien rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nicht den Schluss, dass sie im Klagezeitraum einen Industriebetrieb unterhalten hat.
aa) Zwar hindert der Umstand, dass die Arbeitnehmer der Beklagten die Rohrleitungen nicht in einer Produktionsstätte der Beklagten, sondern vor Ort verschweißten, noch nicht die Annahme eines Industriebetriebs (vgl. BAG 22. Juli 1998 – 10 AZR 204/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92). Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie haben Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen, sowie außerbetriebliche Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ausdrücklich in den fachlichen Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge einbezogen.
bb) Maßgebend ist jedoch zunächst, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen wenig technisierten, kleineren Betrieb gehandelt hat. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen, bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verschweißten die von der Beklagten nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer die Rohrleitungen nicht mit Hilfe von elektronisch gesteuerten Schweißautomaten der Beklagten, sondern in Handarbeit und mit Arbeitsmitteln, die von den Auftraggebern der Beklagten gestellt wurden. Daraus wird ein geringer Grad der Technisierung deutlich. Die Anzahl der von der Beklagten im Klagezeitraum in Portugal und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zwingt nicht zu der Annahme, dass die Beklagte einen Industriebetrieb unterhalten hat. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zur Ausführung der Aufträge ihrer nur zwei Auftraggeberinnen in Deutschland ausschließlich geprüfte Schweißer eingesetzt hat. Da diese die Rohrleitungen aus Metall mit Hilfe von Schweißgeräten per Hand verschweißten, kam es auf ihre handwerklichen Fertigkeiten an. Schließlich sind auch die Höhe des Stammkapitals der Beklagten von nur 80.000,00 Euro und ihr jährliches Auftragsvolumen von 2.000.000,00 Euro keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Beklagte im Klagezeitraum einen Industriebetrieb unterhalten hat.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen des Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungsklauseln auch nicht deshalb erfüllt, weil der fachliche Geltungsbereich der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ihren Betrieb als Montagestelle oder außerbetriebliche Arbeitsstelle erfasst hat. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Montage- und außerbetrieblichen Arbeitsstellen Teil eines Industriebetriebs sein müssen. Für eine Einbeziehung von Montage- und außerbetrieblichen Arbeitsstellen von Handwerksbetrieben in den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie dürfte im Übrigen auch keine Tarifzuständigkeit der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie bestanden haben. Ein Tarifvertrag ist nichtig, soweit eine Vereinigung, die an sich tariffähig ist, für einen Geltungsbereich, für den sie nach ihrer Satzung nicht zuständig ist, einen Tarifvertrag abschließt (vgl. BAG 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310). Ein solcher Tarifvertrag vermag die Wirkungen, die das Tarifvertragsgesetz dem Tarifvertrag beilegt, nicht auszulösen (BAG 27. November 1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329, 332 f.; 19. Dezember 1958 – 1 AZR 109/58 – BAGE 7, 153, 155 f.).
Unterschriften
Marquardt, Brühler, Gallner, Großmann, Rudolph
Fundstellen
Haufe-Index 2147083 |
AP, 0 |