Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
1. |
[1]nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes, |
Vom 05.08.2017 bis 29.02.2020:
1. |
nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes, |
3. |
im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, |
7. |
[4]von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen oder |
Vom 01.04.2020 bis 29.02.2024:
7. |
von Schülerinnen und Schülern deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen. |
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