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Bürgerliches Gesetzbuch / § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

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1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt

 

1.

für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

 

2.

für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

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