§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
§ 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags
1Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. 2Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.
§ 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1. |
das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden, |
2. |
ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, |
3. |
eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden. |
§ 3 Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
1Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 sind im Verteidigungsfall zulässig. 2Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind außerdem nach Maßgabe des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig. 3Die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29) ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind.
§ 4 Anwendungsbereich
(1) 1Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
1. |
bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften, |
1a. |
bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen, |
1b. |
bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, |
1c. |
bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie |
1d. |
bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen, |
2. |
bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, |
3. |
bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes, |
4. |
in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung, |
4a. |
in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes, |
5. |
in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden, |
6. |
in Betrieben der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung, |
6. |
in Betrieben der Mineralölversorgung, |
7. |
in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt, |
8. |
bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes [Bis 18.07.2024: § 1 des Postsicherstellungsgesetzes] oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, |
8. |
bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, |
9. |
bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen, |
10. |
bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen. |
[Ab 06.03.2025: 2Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.]
(2) 1Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. 2Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. 3Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bund...