(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
1. |
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, |
2. |
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, |
3. |
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. |
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
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