(1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn
2. |
nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt wird, |
3. |
die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, |
5. |
Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist, oder |
6. |
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird. |
(2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn
1. |
sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht, |
2. |
sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder |
3. |
die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen