(1) 1Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 80 Absatz 7 Satz 2 oder 3, kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich oder in Textform die Schlichtungsstelle angerufen werden. 2Dienststelle und Personalrat können einvernehmlich im Einzelfall schriftlich oder in Textform auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten; § 82 bleibt unberührt.
(2) 1Die Schlichtungsstelle wird bei der Senatorin oder beim Senator der zuständigen Behörde gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. 2Sie besteht aus der Senatorin oder dem Senator oder einer von ihr oder ihm benannten Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. 3Der Schlichtungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 4Den Vorsitz führt die Senatorin oder der Senator. 5Sie oder er kann im Einzelfall den Vorsitz auf ihre oder seine nach Satz 2 benannte Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen. 6Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich. 7Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass die Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder der Schlichtungsstelle mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird, sofern kein Mitglied Einwendungen erhebt. 8§ 36 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 und 2 sowie Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg, der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht gebildet.
(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform festzustellen und den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist schriftlich abzufassen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten bekannt zu geben.