Sachverhalt
Eine Aushilfskraft ist auf 556-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.
Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?
Ergebnis
Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 556 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:
15 % |
Rentenversicherung |
13 % |
Krankenversicherung |
2 % |
Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) |
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer |
Aushilfslohn |
556,00 EUR |
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall) |
20,02 EUR |
Auszahlungsbetrag |
535,98 EUR |
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Arbeitgeberbelastung |
Aushilfslohn |
556,00 EUR |
Rentenversicherung (15 %) |
83,40 EUR |
Krankenversicherung (13 %) |
72,28 EUR |
Pauschsteuer (2 %) |
11,12 EUR |
Gesamtbelastung |
722,80 EUR |
Zzgl. Umlagen |
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