Sachverhalt
Am 1.6.2024 nimmt ein Arbeitnehmer als Vertreter im Außendienst seine Beschäftigung auf. Für die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Er hat folgende Einnahmen:
- Monatliches Fixum: 2.250 EUR
- Provision: 2.850 EUR monatlich (Vorgänger erzielte im gleichen Bezirk und vergleichbarer Produktpalette diesen Betrag über mehrere Jahre hinweg)
- Firmenwagen (auch zur privaten Nutzung): 250 EUR monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
- Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld: monatliches Fixum zzgl. durchschnittliche monatliche Provision (im November)
- Vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld: 2.000 EUR (im Juni)
Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig oder -frei?
Ergebnis
Bei schwankenden Bezügen (z. B. Akkord, Provisionsbasis) und vorausschauender Betrachtung ist eine Schätzung anhand der Einkünfte des Vorgängers oder eines gleichartigen Arbeitnehmers vorzunehmen.
Hier ist die Provision aufgrund der Angaben des Vorgängers als hinreichend sichere Einnahme zu betrachten.
Berechnung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | |
Fixum (2.250 EUR × 12 Monate) | 27.000 EUR |
Provision (2.850 EUR × 12 Monate) | + 34.200 EUR |
Geldwerter Vorteil Firmenwagen (250 EUR × 12 Monate) | + 3.000 EUR |
Weihnachtsgeld | + 5.100 EUR |
Urlaubsgeld | + 2.000 EUR |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 71.300 EUR |
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (71.300 EUR) des Arbeitnehmers überschreitet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR). Er ist ab Beschäftigungsbeginn krankenversicherungsfrei.
Achtung
Soweit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung ermittelt wurde, ist eine neue Beurteilung unverzüglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die erste Schätzung als unzutreffend erweist oder spätestens nach einem Jahr. Falls sich daraus eine abweichende versicherungsrechtliche Beurteilung ergibt, so entfaltet diese jedoch nur für die Zukunft entsprechende Auswirkungen. Die Konsequenzen aufgrund der ersten Beurteilung bleiben für den zurückliegenden Zeitraum unangetastet.
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