Sachverhalt
Ein Unternehmen zahlt seinem Mitarbeiter im März 2024 das Weihnachtsgeld des Vorjahres von 2.850 EUR aus. Der Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt monatlich 2.850 EUR.
Welchem Zeitraum wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich zugeordnet?
Ergebnis
Bei Einmalzahlungen in den ersten 3 Monaten des Jahres greift ggf. die Märzklausel. Diese Zahlungen werden grundsätzlich dem Zahlungsmonat des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. Reicht die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze allerdings nicht aus, um den gesamten Betrag der Einmalzahlung zu verbeitragen, ist er in allen Sozialversicherungszweigen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht in allen Sozialversicherungszweigen überschritten werden.
Kranken- und Pflegeversicherung | |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (5.175 EUR x 3 Monate) | 15.525 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2024 (2.850 EUR x 3 Monate) | - 8.550 EUR |
Differenz | 6.975 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (7.550 EUR x 3 Monate) | 22.650 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 2024 (2.850 x 3 Monate) | - 8.550 EUR |
Differenz | 14.100 EUR |
Durch das Weihnachtsgeld von 2.850 EUR werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten, die Einmalzahlung ist dem März 2024 zuzuordnen.
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