Sachverhalt
Eine Servicekraft arbeitet wöchentlich 30 Stunden für ein Arbeitsentgelt von 1.950 EUR monatlich. Sie ist gesetzlich krankenversichert. An 4 Samstagen im Monat arbeitet sie zusätzlich je 8 Stunden in einem Baumarkt für 12,50 EUR in der Stunde. Auf die Rentenversicherungspflicht hat sie bei dieser Tätigkeit verzichtet.
Wie werden die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Ergebnis
Für die Hauptbeschäftigung als Servicekraft besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Die Lohnsteuer und die Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nach den ELStAM einbehalten.
Die Nebenbeschäftigung im Baumarkt mit 400 EUR monatlich ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV) abführt. Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Die Mitarbeiterin muss deshalb die 2 % Pauschalsteuer von 400 EUR (8 EUR) selbst tragen. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich auf 392 EUR.
Der Arbeitgeber muss folgende Beträge an die Minijob-Zentrale abführen:
Rentenversicherung: 15 % v. 400 EUR | 60,00 EUR |
Krankenversicherung: 13 % v. 400 EUR | + 52,00 EUR |
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 400 EUR | + 4,40 EUR |
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 400 EUR | + 0,96 EUR |
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 400 EUR | + 0,24 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 400 EUR | + 8,00 EUR |
Gesamt | 125,60 EUR |
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebes abhängig. |
Abrechnung für den Arbeitnehmer | |
Bruttoarbeitslohn | 400,00 EUR |
2 % pauschale Lohnsteuer | - 8,00 EUR |
Auszuzahlender Betrag | 392,00 EUR |
Lohnsteuerliche Beurteilung
Obwohl die Arbeitnehmerin die pauschale Lohnsteuer selbst trägt, ist der Arbeitgeber für den Einbehalt vom Bruttobetrag und die Abführung verantwortlich. Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer führt nicht zu einer Minderung der Bruttobezüge.
Hinweis
Die pauschale Lohnsteuer von 2 % kann in der persönlichen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmerin nicht angerechnet werden.
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