Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand besetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge