(1) In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen und beabsichtigen, sich — für mehr als 90 Tage je Mitgliedstaat — in einem zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten und in einer anderen Niederlassung, die im letztgenannten Mitgliedstaat ansässig ist und dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört, zu arbeiten, kann der zweite Mitgliedstaat beschließen,
a) |
Artikel 21 anzuwenden und dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer zu gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während der Gültigkeitsdauer dieses Titels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort zu arbeiten; oder |
b) |
das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anzuwenden. |
(2) Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:
a) |
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller einige oder alle der folgenden Unterlagen übermittelt, sofern sie vom zweiten Mitgliedstaat für einen Erstantrag verlangt werden:
Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Antragsteller verlangen, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität die Anschrift des betreffenden unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt. Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass diese Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden. |
c) |
Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht. |
d) |
Dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer wird gestattet, im zweiten Mitgliedstaat zu arbeiten, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern
|
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn
a) |
die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels festgelegten Bedingungen oder die in Artikel 5 Absätze 4, 5 oder 8 genannten Kriterien nicht erfüllt sind, |
b) |
einer der unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b oder d oder unter Artikel 7 Absätze 2, 3 oder 4 fallenden Gründe vorliegt, oder |
c) |
der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während des Verfahrens abläuft. |
(4) Trifft der zweite Mitgliedstaat eine zustimmende Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität im Sinne des Absatzes 2, so wird dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ein Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität ausgestellt, der es dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gestattet, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und dort zu arbeite...
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