(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
1. |
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, |
2. |
[1]die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, |
Bis 31.12.2003:
2. |
die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, |
3. |
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, |
4. |
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte[2] [Bis 31.12.2012: die Träger der Alterssicherung der Landwirte] für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, |
5. |
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, |
6. |
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, |
7. |
die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. |
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
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