(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2[1] [Bis 31.12.2023: dem Zweiten Teil] dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. 3§ 10 Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.
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