Nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) können in Betrieben mit in der Regel mindestens 10 leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt werden. Wegen des Begriffs des leitenden Angestellten verweist das Sprecherausschussgesetz auf § 5 Abs. 3 BetrVG.[1] Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als 10 leitenden Angestellten gelten für die Anwendung des Sprecherausschussgesetzes betriebsübergreifend als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der mindestens 10 leitende Angestellte hat. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, die nur zusammen die Mindestzahl von 10 leitenden Angestellten erreichen, kann nur ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden. In Unternehmen, die insgesamt weniger als 10 leitende Angestellte haben, kann kein Sprecherausschuss gewählt werden – freiwillige Sprecherausschüsse sind nicht (wirksam) wählbar.[2]

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