(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)[3] [Bis 31.12.2020: von Schriften (§ 11 Abs. 3)] eine Beleidigung (§ 185)[4] [Bis 02.04.2021: üble Nachrede (§ 186)] [5] aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe[6] [Bis 02.04.2021: von drei Monaten bis zu fünf Jahren] [7]. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.[8][9]
(2[10])[11] Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Bis 02.04.2021:
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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