(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden[2] rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht)[3] [Bis 28.02.2023: (Umwandlungsbericht)]. 2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5[4] [Bis 28.02.2023: § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4] und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Formwechselbericht[5] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses[6] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschlusses] enthalten.
(2) 1Ein Formwechselbericht[7] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbericht] ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
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