(1) 1Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

 

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge